Abwesenheitsprotokoll
1. Krankmeldung
Im Krankheitsfall muss sich der Arbeitnehmer am ersten Krankheitstag vor 8:30 Uhr melden. sich telefonisch bei seinem direkten Vorgesetzten krank zu melden. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, sich selbst krank zu melden, kann er dies durch eine andere Person erledigen lassen. Erkrankt ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit, muss er dies seinem direkten Vorgesetzten persönlich melden.
Bei der Krankmeldung gibt der Arbeitnehmer an:
• Welche aktuellen Vereinbarungen gibt es und welche Aktivitäten können übertragen werden?
• Wie lange die Abwesenheit voraussichtlich dauern wird;
• Was der Arbeitgeber tun kann, um zu helfen;
• die (Pflege-)Adresse und Telefonnummer, unter der die Mitarbeiterin erreichbar ist;
• Ob eine „Sicherheitsnetzsituation“ vorliegt. Eine Sicherheitsnetzsituation bedeutet:
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Schwangerschaft, aufgrund struktureller Funktionseinschränkungen (ehemals behindert, WAJONG) oder aufgrund einer Organspende (keine Meldepflicht)
• Welche Aktivitäten können noch durchgeführt werden;
• ob eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls vorliegt, für den ein Dritter haftet.
• Ob ein Verkehrsunfall mit Möglichkeit der Genesung vorliegt.
2. Zugänglichkeit
Ein erkrankter Mitarbeiter muss stets zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr an der angegebenen (Pflege-)Adresse erreichbar sein. für die (unangekündigte) Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber während der ersten 2 Wochen der Abwesenheit. Beispielsweise kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angerufen werden, um weitere Informationen einzuholen, oder er kann aufgefordert werden, den Standort zu besuchen. Ist der Arbeitnehmer nicht anwesend, muss ihm eine andere Person an der angegebenen Adresse mitteilen können, wo er zu erreichen ist. Der Aufenthalt an einer anderen Adresse, sei es dauerhaft oder vorübergehend, muss immer dem Manager gemeldet werden.
3. Erläuterung des Reintegrationsplans
Zur Umsetzung der Abwesenheitspolitik wurde ein persönlicher Wiedereingliederungsplan erstellt. Nach der Krankmeldung wird der Arbeitgeber in der ersten Woche Kontakt mit dem Arbeitnehmer aufnehmen, um den Wiedereingliederungsplan und die Situation des Arbeitnehmers zu besprechen und etwaige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abwesenheit zu besprechen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht jederzeit Kontakt. Darüber hinaus wird ständig nach geeigneten Arbeitsplätzen gesucht. Und es wird darüber diskutiert, wie oft und in welcher Art und Weise es zu Kontakten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen wird.
4. Sprechstunden
Bei Bedarf erhält der Mitarbeiter einen Anruf für ein Beratungsgespräch mit dem Arbeitsmediziner. Die Vereinbarung eines Termins beim Betriebsarzt erfolgt aus drei Gründen: Kann der Arbeitnehmer den Termin nicht wahrnehmen, muss er dies dem Arbeitgeber schnellstmöglich telefonisch mitteilen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitsmediziner eine Rückmeldung zu den im Gespräch getroffenen Vereinbarungen.
5. Ärztliche Untersuchung
Ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers eine ärztliche Untersuchung erforderlich, besteht eine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers. Die ärztliche Untersuchung wird durch den Betriebsarzt oder in dessen Auftrag durchgeführt.
6. Problemanalyse und Beratung
In Absprache mit dem Arbeitsmediziner und auf Grundlage aller verfügbaren Informationen wird eine Problemanalyse erstellt und der Arbeitsmediziner berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Prozess der Wiedereingliederung in den Beruf. Diese Informationen werden sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich werden dabei die Regelungen beachtet, wer welche Informationen erhält.
7. Aktionsplan
Auf Grundlage der Problemanalyse und der damit verbundenen Beratung erarbeiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam einen Maßnahmenplan zur Gesundung. Sobald dieser Plan von beiden Parteien genehmigt wurde, erhalten Sie ihn.
8. Wiedereingliederungsakte und WIA-Antrag
Das Gatekeeper Improvement Act verpflichtet Arbeitgeber, alle Bemühungen um eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Beruf in der Reintegrationsakte zu dokumentieren. Hierzu können Gesprächsberichte, aber auch Rückmeldungen aus (Evaluations-)Sprechstunden und Anpassungen des erarbeiteten Maßnahmenplans sowie die Erstsemesterevaluation gehören. In einem sehr geringen Prozentsatz aller Fälle von Abwesenheit ist eine Rückkehr an den Arbeitsplatz innerhalb von zwei Jahren nicht möglich. In diesem Fall müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einem WIA-Antrag befassen. Aus den Daten der Wiedereingliederungsakte erstellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Wiedereingliederungsbericht, der bei der Beantragung des WIA durch den Arbeitnehmer erforderlich ist.
9. Mitarbeit bei Aktivitäten zur beruflichen Wiedereingliederung
Für die Genesung und eine möglichst baldige verantwortungsvolle Rückkehr in den Beruf sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam verantwortlich. Sie arbeiten gemeinsam an der Beratung und den entsprechenden Aktivitäten wie Schulungen, Ausbildung, teilweiser Wiedereingliederung ins Erwerbsleben und Arbeitsanpassung. Der Mitarbeiter nimmt in diesem Prozess eine aktive Rolle ein.
10. Behindern Sie die Heilung nicht
Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer bestmöglich an seiner Genesung mitwirken und die mit dem Arbeitsmediziner und seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen einhalten.
11. Wiederherstellung
Der Arbeitsmediziner berät über den möglichen Termin der Wiederaufnahme der Arbeit. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, am vereinbarten Tag zur Arbeit zurückzukehren, muss er dies unverzüglich seinem direkten Vorgesetzten mitteilen.
12. Offene Sprechstunde (Arbeitsschutzsprechstunde)
Auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kann sich ein Arbeitnehmer von sich aus zum Thema Gesundheit und Arbeit an den Arbeitsschutzdienst wenden, zum Beispiel durch den Besuch der offenen Sprechstunde. Auch Personalvertreter können diese Sprechstunde nutzen. Der Arbeitgeber ist über diese Kontakte nicht zu informieren.
13. Urlaub
Möchte ein Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit Urlaub nehmen, benötigt er die Zustimmung seines direkten Vorgesetzten. Geht der Arbeitnehmer in Urlaub oder auf Urlaub, muss er hierfür Urlaub nehmen.
14. Krankmeldung aus dem Ausland
Für Krankmeldungen aus dem Ausland gelten die gleichen Regeln wie für Krankmeldungen aus den Niederlanden. Dies bedeutet, dass Fehlzeiten im Ausland dem direkten Vorgesetzten in der oben beschriebenen Weise gemeldet werden. Darüber hinaus muss schnellstmöglich ein Hausarzt vor Ort kontaktiert werden, um ein ärztliches Attest einzuholen.
Diese Erklärung muss folgende Informationen enthalten:
• Die Art der Krankheit;
• Der Krankheitsverlauf;
• Die verordnete Therapie;
• Eine Erklärung über die medizinische Reiseunfähigkeit (falls zutreffend).
15. Einwände und Beschwerden
Wenn ein Arbeitnehmer mit den Ratschlägen oder Aussagen des Betriebsarztes oder mit Vorschlägen oder Maßnahmen seines Arbeitgebers nicht einverstanden ist, kann er bei der UWV (Arbeitnehmerversicherungsagentur) ein Gutachten, eine Zweitmeinung, anfordern. Die Kosten eines Gutachtens gehen zu Lasten des Antragstellers und können beim UWV beantragt werden.
16. Sanktionen
Hält sich ein Mitarbeiter nicht an die Vereinbarungen im Protokoll oder wirkt er bei seiner Genesung nicht ausreichend mit, kann dies zu einer Abmahnung führen. Tritt keine Besserung ein und wurden bereits 3 Abmahnungen ausgesprochen, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Lohnzahlung auszusetzen oder ganz einzustellen. Sollte auch hier keine Besserung eintreten, erfolgt eine Kündigung. Dies erwartet das UWV auch von den Arbeitgebern.
17. Datenschutz
Arbeitgeber und Arbeitsschutz sorgen dafür, dass datenschutzsensible Daten optimal vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sind. In der Datenschutzrichtlinie wird genau festgelegt, wer bestimmte Daten einsehen darf, wie lange diese gespeichert werden und wie verhindert wird, dass Unbefugte auf diese Informationen zugreifen.
Der Zugriff auf medizinische Informationen ist ausschließlich autorisierten Mitarbeitern des Arbeitsschutzdienstes bzw. Arbeitsmedizinern gestattet, die der beruflichen Schweigepflicht unterliegen und für den Arbeitgeber tätig sind. In bestimmten Situationen kann es für den Betriebsarzt wünschenswert sein, dem Arbeitgeber bestimmte Informationen bereitzustellen, beispielsweise um auf Einschränkungen zum Zwecke der Arbeitsanpassung hinzuweisen. In einem solchen Fall wird immer zunächst der Arbeitnehmer um Erlaubnis gefragt.
* Wo immer „er“ und „ihn“ verwendet werden, können natürlich auch „sie“ und „ihr“ verwendet werden.